Für Anzeigende, die selbst Opfer der angezeigten Tat sind, ist es oft ernüchternd, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde (§ 170 II StPO). Die Verletzten stehen dann aber nicht schutzlos dar: Sie können hiergegen mit der Beschwerde vorgehen. Diese Beschwerde (auch als sog. Vorschaltbeschwerde bezeichnet) bildet den ersten Schritt für die Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens.
Ein kleiner Leitfaden für die Einlegung der Beschwerde:
Der Verletzte muss die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft einlegen. Er kann diese zur Fristwahrung auch an die Staatsanwaltschaft senden, die das Verfahren eingestellt hat. Besondere Formvorschriften sind grundsätzlich nicht zu beachten.
Allzu viel dürfen sich die Verletzten allerdings von einer solchen Beschwerde nicht erhoffen, insbesondere dann nicht, wenn mit der Beschwerde nicht auch neue Erkenntnisse (wie etwa vorher unbekannte Zeugen o.ä.) benannt werden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren eingestellt, weil es nach dem derzeitigen Verfahrensstand bspw. der Täter nicht ermittelt oder weil die ihm vorgeworfene Tat nicht durch ausreichend Beweise nachgewiesen werden konnte.
Wer nun in der Beschwerde lediglich seine Anzeige wiederholt oder vielleicht sogar darauf nur Bezug nimmt, der wird die Generalstaatsanwaltschaft nicht davon überzeugen können, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungen wieder aufzunehmen.
Es ist daher dringend anzuraten, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, der vor allem Akteneinsicht nehmen und damit die Erfolgsaussichten der Beschwerde maßgeblich erhöhen kann.
Bei negativem Bescheid über die Vorschaltbeschwerde kann diese erneut durch ein Gericht überprüft werden. Hier gilt dann Anwaltszwang.“