Die Kosten sind für viele Mandanten ein wichtiges Thema, wenn es um die Frage geht, einen Anwalt zu beauftragen. Wir wollen hier skizzieren, mit welchen Kosten Sie bei einer Beauftragung ungefähr rechnen müssen.
Wir bieten unseren Mandanten grundsätzlich an, diese im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Erstberatung dahingehend zu beraten, ob die Beauftragung eines Anwalts momentan angezeigt ist oder nicht und welche Möglichkeiten es zur Rechtsdurchsetzung gibt.
In einigen Fällen kann eine persönliche Rechtsberatung allerdings dennoch notwendig sein. Hierbei belaufen sich die Kosten für Privatpersonen und Verbraucher auf 100 € zzgl. MwSt., für Unternehmer auf 190 € zzgl. MwSt.
Im Falle einer darauffolgenden Beauftragung werden die Beratungskosten auf die entstehenden Rechtsanwaltskosten angerechnet.
In zivilrechtlichen Verfahren berechnen sich die Kosten nach dem Streitwert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Je höher der Streitwert, desto höher die Kosten.
In verkehrsrechtlichen Mandaten übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten auch des eigenen Anwalts, wenn der Unfall vollständig durch die gegnerische Versicherung reguliert wird.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, tritt diese gegebenenfalls ein.
In besonders umfangreichen Ausnahmefällen kann der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung notwendig werden. Hierzu beraten wir Sie natürlich gerne.
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Die Kosten richten sich im Strafrecht ebenfalls nach dem RVG (s.o.). Hier aber nicht nach dem Streitwert, sondern nach den dort festgelegten Gebühren für den jeweiligen Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, gerichtliches Verfahren etc.).
Für eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren müssen Sie mit einem Kostenaufwand von ca. 450 € rechnen, sollte kein Fall der Pflichtverteidigung (z.B. bei Untersuchungshaft) vorliegen. Für die weitergehende Verteidigung im gerichtlichen Verfahren nach Anklageerhebung fallen weitere Kosten an.
Insbesondere im Strafrecht kann eine Verteidigung nur im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung möglich sein. Hier ist jeder Fall anders und wir beraten Sie in einem persönlichen Gespräch über sämtliche Möglichkeiten.
Regelungen zur Prozesskostenhilfe im Strafverfahren (auch schon im Ermittlungsverfahren) sind derzeit Gegenstand der Gesetzgebung. Dies geht auf eine EU-Richtlinie zurück, zu deren Umsetzung die Bundesrepublik eigentlich bis Mai 2019 verpflichtet gewesen wäre. Es besteht derzeit Uneinigkeit darüber, ob stattdessen nunmehr die Richtlinie als Ersatz für eine konkrete gesetzliche Regelung Anwendung findet. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, wird in der Regel ein Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren fällig. In Einzelfällen kann über die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung gesprochen werden. Auch dies erörtern wir selbstverständlich mit Ihnen im Rahmen eines Beratungsgespräches.
Christ & Kollegen
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