Christ & Kollegen – Fachanwälte für Strafrecht und Verkehrsrecht in Berlin

Bedienung von Navi steht Handybenutzung gleich

23.09.2019

Über den Kollegen Burhoff sind auf eine Interessante Entscheidung aufmerksam geworden: Das Kammergericht hat entschieden, dass auch das Bedienen eines fest eingebauten Navigationsgerätes einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO darstellt. Das Kammergericht führte hierzu wie folgt aus:

"1. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts fällt auch das Navigationsgerät unter Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

§ 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Verordnung vom 18. Mai 2017 wurde durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3549) mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 grundlegend geändert. Erfasst werden – sämtliche (BR-Drs. 556/17, S. 16) – „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“. Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sind gemäß § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO „auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder“.

Unerheblich ist hierbei auch, ob das Navigationsgerät fest im Fahrzeug verbaut ist. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen mobilen und immobilen elektronischen Geräten.”

Das heißt für Straßenverkehrsteilnehmer nunmehr, dass auch die Nutzung jedweder fest eingebauter oder nachgerüsteter Elektronik einen entsprechenden Verstoß darstellen könnte.

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