Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer Unfallflucht liegt laut dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 05.12.2019 - 53 Qs 71/19, die Wertgrenze für den maßgeblichen "bedeutenden Fremdschaden" bei 2.500 € netto. Stellt sich im Verfahren, z.B. durch ein eingeholtes Gutachten, heraus, dass der Schaden (netto) unter dieser Grenze liegt, liegt kein Fall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor und damit fehlt der im Rahmen der vorläufigen Entziehung nach § 111 a StPO notwendige dringende Tatverdacht der Verwirklichung des Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.
In diesen Fällen kann man mit der Beschwerde gegen die Vorläufige Entziehung erfolgreich sein. Wir helfen Ihnen in solchen Verfahren. Rufen Sie uns an!