Christ & Kollegen – Fachanwälte für Strafrecht und Verkehrsrecht in Berlin

Entziehung Fahrlerlaubnis bei Unfallflucht erst bei einem Schaden von 2.500 €

18.12.2019

Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer Unfallflucht liegt laut dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 05.12.2019 - 53 Qs 71/19, die Wertgrenze für den maßgeblichen "bedeutenden Fremdschaden" bei 2.500 € netto. Stellt sich im Verfahren, z.B. durch ein eingeholtes Gutachten, heraus, dass der Schaden (netto) unter dieser Grenze liegt, liegt kein Fall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor und damit fehlt der im Rahmen der vorläufigen Entziehung nach § 111 a StPO notwendige dringende Tatverdacht der Verwirklichung des Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

In diesen Fällen kann man mit der Beschwerde gegen die Vorläufige Entziehung erfolgreich sein. Wir helfen Ihnen in solchen Verfahren. Rufen Sie uns an!

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