Lohnt sich der Einspruch gegen einen Strafbefehl?
Was kann mir das bringen? Was kann passieren? Was kostet mich das? Diese Fragen stellen sich die Meisten, die einen Strafbefehl erhalten haben und vielleicht sogar das erste Mal mit der Strafjustiz in Berührung kommen.
Bevor wir über die Erfolgsaussichten und Sinnhaftigkeit eines Einspruchs sprechen, sollten wir klären, was ein Strafbefehl überhaupt ist. Es handelt sich dabei quasi um eine Kombination aus Anklage und Urteil, sofern der Strafbefehl rechtskräftig wird.
Der Angeschuldigte kann sofort erkennen, was ihm vorgeworfen wird und welche Strafe ihm droht.
Legt er keinen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig und man gilt als verurteilt. Weitere Rechtsmittel wie die Berufung stehen nicht mehr offen.
Ein Strafbefehl sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Für den Einspruch gegen den Strafbefehl läuft außerdem eine sehr kurze Frist von nur zwei Wochen ab Zustellung, sodass schnelles Handeln angezeigt ist.
Lohnt sich der Einspruch?
Diese Frage kann man in den wenigstens fällen einfach mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Es kommt wie immer darauf an. Mit dem Einspruch hält man sich jedenfalls die Möglichkeit offen, seine Sicht der Dinge dem Gericht zu präsentieren. Im Falle eine Verurteilung stehen einem dann immerhin noch die Berufung/Revision zur Verfügung.
Das Gericht ist aber an den Strafausspruch aus dem Strafbefehl nicht gebunden, sodass es die im Strafbefehl angegebene Strafe sich auch verschlimmern kann.
Da Strafbefehle üblicherweise in Fällen der Kleinkriminalität oder der Massendelikte ausgesprochen werden und meistens Menschen betroffen sind, die vollkommen unvorbelastet sind, lohnt es sich meiner Erfahrung nach meistens schon deshalb, gegen den Strafbefehl vorzugehen und ggfs. – sollte der Tatvorwurf denn zutreffen oder sich nicht entkräften lassen – auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Man entginge dann einer Verurteilung.
Eine abschließende Beurteilung dieser Erfolgsaussichten ist allerdings erst nach erfolgter Akteneinsicht möglich, die binnen der (kurzen) laufenden Einspruchsfrist allerdings fast nie erfolgen kann.
Was kann passieren?
Es kann natürlich auch passieren, dass man mit seinen Argumenten kein Gehör findet. Das Gericht kann dann im Rahmen der Verurteilung auch eine schwerere Strafe aussprechen (siehe oben). Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft kann der Einspruch aber auch noch in der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. In der Regel klappt das.
Ein Risiko ist also vorhanden, aber u.U. kalkulierbar.
Was kostet mich das?
Für die Verteidigung im Strafbefehlsverfahren fallen dieselben gesetzlichen Gebühren wie bei einer Verteidigung gegen eine Anklage an. Hierüber beraten wir Sie gerne im Rahmen einer telefonischen oder persönlichen Beratung.
Die Gerichtskosten sind vergleichsweise gering und liegen oft unter 100 €.
Fazit:
Meiner Erfahrung nach lassen sich nach Einspruch in der Hauptverhandlung oft bessere Ergebnisse erzielen.
Aber dennoch: Jeder Fall liegt anders und eine pauschale Beurteilung verbietet sich.
Setzen sich daher bei Erhalt eines Strafbefehls schnell mit uns in Verbindung und lassen Sie sich über die Möglichkeiten und Risiken beraten.
Rufen Sie uns hierzu gerne an.