Christ & Kollegen – Fachanwälte für Strafrecht und Verkehrsrecht in Berlin

Pflichtverteidigung, wenn Zeugen ausschließlich Polizisten sind

03.06.2019

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist zwar gerade für Verteidiger in einer Stadt wie Berlin „täglich Brot“, ist aber nur auf den ersten Blick ein vermeintlich „einfach gelagerter“ Tatbestand. Denn hinter dem Vorwurf des § 113 StGB können extrem komplizierte Sachverhalte stehen und viele davon haben eines gemeinsam: Die Belastungszeugen sind oft allesamt Polizeibeamte.

Problematisch ist hier vor allem, dass eine dezidierte Sachverhaltsaufklärung gar nicht möglich ist, weil die Beamten sich natürlich vor der Hauptverhandlung alle ihre geschriebenen Berichte nochmal zur Erinnerung durchlesen und natürlich auch mit den ebenfalls als Zeugen geladenen Kollegen ihre Aussagen – gewollt oder ungewollt – abstimmen.

Um sich also überhaupt gegen einen solchen Vorwurf verteidigen zu können, ist Aktenkenntnis – mithin also eine Akteneinsicht nach § 147 StPO – unverzichtbar, denn nur dort werden sich die meist belastenden Aussagen der Beamten finden.

Und gerade wegen dieser Unverzichtbarkeit der Akteneinsicht sowie des zusätzlich notwendigen fundierten fachlichen Verständnisses, braucht der Angeklagte auch in solchen Fällen und auch, wenn hier üblicherweise „nur“ geringe Geldstrafen verhängt werden, einen Pflichtverteidiger (§ 140 StPO). So sieht es jedenfalls das LG Bielefeld mit seinem Beschluss vom 15.06.2016 – 8 Q s 246/16 VIII.

Im Rahmen solcher Verfahren kommt es dann auch darauf an, dass das Gericht nach der Beweisaufnahme seiner gesteigerten Pflicht an die Beweiswürdigung nachkommt, denn wenn alle Zeugen aus dem gleich „Lager“ stammen, liegt nach der Rechtsprechung eine „Aussage-gegen-Aussage“-Situation vor, die besonderer Würdigung bedarf, auch wenn auf der einen Seite der Angeklagte und ihm gegenüber 12 Beamte mit ihren Aussagen stehen.

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