Oft stellen sich Geschädigte eines Verkehrsunfalles die Frage, ob sie ihren Schaden nur beim Gegner bzw. dessen Haftpflicht oder nur bei der Kaskoversicherung abrechnen sollen – oder gegebenenfalls sogar bei beiden.
Bei dieser Problematik geht es um das sogenannte Quotenvorrecht. Worum handelt es sich dabei?
Muss sich ein Unfallbeteiligter bei einem Verkehrsunfall einen Mitverschuldensbeitrag (z. B. von 50 %) anrechnen lassen, neigen viele Geschädigte dazu, den Schaden ausschließlich mit ihrer Vollkaskoversicherung abzurechnen bzw. es bei der Regulierungsentscheidung der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu belassen.
Rechnet der Geschädigte nur bei der gegnerischen Haftpflicht ab, bekommt er von seinen Schadenspositionen (Reparaturkosten, Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten usw.) jeweils – jedenfalls im vorliegenden Beispiel – 50 %.
Die Vollkasko hingegen erstattet 100 % der Reparaturkosten und der Abschleppkosten. Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten etc. zahlt sie aber nicht. Die von der Vollkasko regulierten Ansprüche gehen per Gesetz (§ 67 VVG) auf diese über.
Wer jetzt nicht neben seiner Vollkasko auch noch die gegnerische Haftpflicht in Anspruch nimmt, lässt viel Geld auf der Strecke:
Denn von dieser erhält er hinsichtlich der sog. „kongruenten Schäden“ wie z. B. Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung etc. die volle Höhe erstattet unabhängig von der bestehenden Haftungsquote. Nur die „inkongruenten Schäden“ wie Mietwagenkosten, Nutzungsausfall etc. werden nach Quote abgerechnet.
Am Ende ergibt sich oft eine nahezu 100%ige Regulierung bei einer Inanspruchnahme der beiden Versicherer.